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Allgemeine Geschäftsbedingungen
§1 Allgemeines und Geltung
(1) Alle Lieferungen und Leistungen von
Kreuzer-Systems, erfolgen ausschließlich auf Grundlage der nachfolgenden
allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), mit denen sich der Kunde bei
Auftragserteilung einverstanden erklärt. Allgemeine Geschäftsbedingungen
des Vertragspartners gelten, sofern dieser Unternehmer ist, nur im Falle
schriftlicher Bestätigung durch Kreuzer-Systems.
(2) Diese AGB gelten für alle bereits
abgeschlossenen und zukünftigen Verträge.
(3) Unsere Angebote über Lieferungen und
Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.
Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Dienstleistung gelten
diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen unter Hinweis auf
eigene Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
(4) Schriftliche
Individualvereinbarungen (z.B. bei Angeboten) gehen diesen
Geschäftsbedingungen vor. Die allfällige Unwirksamkeit einzelner
Bestimmungen lässt die Geltung der übrigen AGB unberührt.
(5) Die AGB können von uns jederzeit
angefordert, sowie über das Internet unter www.Kreuzer-Systems.at
angesehen und heruntergeladen werden.
(6) Änderungen in den AGB sowie
Änderungen in den für die gegenständlichen Leistungen maßgeblichen
Leistungsbeschreibungen und Entgeltbestimmungen werden unseren
Vertragspartnern am Postweg, per Fax oder per E-Mail mitgeteilt und
treten 4 Wochen nach Veröffentlichung in Kraft.
§2 Angebote und Vertragsabschluss
(1) Angebote von Kreuzer-Systems
erfolgen freibleibend und unter Vorbehalt der Selbstbelieferung, soweit
Kreuzer-Systems von Dritten gefertigte Komponenten liefert. Ebenso
gelten geringe Abweichungen von den Produktangaben, soweit sie für den
Vertragspartner nicht unzumutbar sind, als genehmigt.
(2) Angebote sind für eine Dauer von 10
Werktagen (es gelten die gesetzlichen Feiertage der Republik Österreich)
ab Datum der Erstellung für uns verbindlich.
(3) Technische und gestalterische
Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Katalogen und
schriftliche Unterlagen sowie Änderungen im Zuge des technischen
Fortschritts bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte gegen uns
hergeleitet werden können.
(4) Ein Vertrag kommt durch eine
Auftragsbestätigung von Kreuzer-Systems nach schriftlicher Annahme des
Angebots durch den Angebotsempfänger zustande. Für die schriftliche
Annahme reicht eine datierte Unterschrift auf dem Angebot. Eine
Auftragsbestätigung kann unserseits mündlich oder schriftlich, es gilt
auch ein elektronisches Mail, erfolgen. Mündliche Nebenabreden – soweit
sie sich auf Nebenabreden vor Vertragsabschluß beziehen – bedürfen ihrer
Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
(5) Kreuzer-Systems behält sich das
Recht vor, das Angebot eines Vertragsabschlusses aus Gründen technischer,
wirtschaftlicher (mangelnde Bonität oder Zahlungsverzug des
Vertragspartners aus anderen Verträgen mit uns), rechtlicher (mangelnde
Geschäftsfähigkeit) oder betrieblicher Natur (Kapazitätsgründe)
abzulehnen.
§3 Dienstleistung
(1) Der Inhalt der von Kreuzer-Systems
zu erbringenden Leistungen richtet sich ausschließlich nach dem
schriftlich zustande gekommenen Vertrag. Dienstleistungen ohne
rahmenvertraglicher Grundlage im Bereich von Beratungsgesprächen,
Telefondiensten, Entstörungs- oder Wartungsaufträge vor Ort u.ä. werden
nach tatsächlich entstandenem Aufwand berechnet.
(2) Kreuzer-Systems ist nicht
verpflichtet, die vertragsmäßigen Leistungen persönlich zu erbringen und
kann daher ohne weitere Zustimmung Dritte mit der Erfüllung der
vertraglichen Pflichten betrauen.
(3) Der Auftraggeber erteilt
Kreuzer-Systems die dazu notwendigen Informationen über den Ist-Zustand,
die vorgesehenen Anwendungsgebiete, über verfahrenstechnische Ziele und
Prioritäten und über alle sonstigen in seiner Sphäre liegenden Vorgaben.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Mehrkosten zu tragen, die
aufgrund der Unrichtigkeit einer dieser Informationen entstehen.
Insbesondere verpflichtet sich der Auftraggeber notwendige Hard- und
Software sowie technische Dokumentationen vor Durchführung der Leistung
seitens Kreuzer-Systems schriftlich zur Verfügung zu stellen. Können die
technischen Dokumentationen nur von einem Kunden des Auftraggebers zur
Verfügung gestellt werden und soll Kreuzer-Systems seine Leistungen beim
Kunden des Auftraggebers erbringen, so hat der Auftraggeber gegenüber
Kreuzer-Systems sicherzustellen, dass die Informationen rechtzeitig vom
Kunden des Auftraggebers an Kreuzer-Systems weitergeleitet werden. Die
Informationspflicht seitens des Auftraggebers umfasst auch evtl.
bestehende Standards des Auftraggebers/Kunden des Auftraggebers für die
Installation von Soft- und Hardware.
(4) Der Auftraggeber verpflichtet sich,
alle wesentlichen Erfahrungen und Kenntnisse, die er und etwaige
Subunternehmer während der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen
erwerben, auf deren Bedeutung für die vertraglichen Leistungen hin zu
prüfen und soweit von Bedeutung - unverzüglich schriftlich
Kreuzer-Systems mitzuteilen.
(5) Der Auftraggeber ist verpflichtet,
bei sich bzw. wenn die Leistungen
von Kreuzer-Systems beim Kunden des Auftraggebers erbracht werden sollen,
bei seinem Kunden eine valide Datensicherung unmittelbar vor der
Kreuzer-Systems Tätigkeit an den betroffenen Rechnern durchzuführen.
Schäden aufgrund einer unterlassenen Datensicherung hat der Auftraggeber
zu tragen.
§4 Änderungsverlangen
(1) Der Auftraggeber trägt dafür Sorge,
dass die für ihn gegenüber Kreuzer-Systems im Zusammenhang mit der
Durchführung des Auftrages auftretenden Personen die erforderliche
Vertretungsmacht haben. Zur Durchführung des Auftrages in diesem Sinne
gehört auch die Beauftragung von Kreuzer-Systems mit Änderungen im
Rahmen eines bereits erteilten Auftrags.
(2) Wird der Auftrag nach Aufwand
abgerechnet, kann der Auftraggeber jederzeit Auftragsänderungen
verlangen. Zur Annahme des Änderungsverlangens ist Kreuzer-Systems nur
im Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeiten verpflichtet. Im Falle der
Auftragsannahme durch Kreuzer-Systems verlieren frühere
Kostenvoranschläge und Zeitpläne ihre Verbindlichkeit, auch wenn sie
nicht durch revidierte Kostenvoranschläge und Zeitpläne ersetzt werden.
Auf Verlangen und auf Kosten des Auftraggebers wird Kreuzer-Systems
jedoch angepasste Kostenvoranschläge und Zeitpläne vorlegen.
(3) Wird der Auftrag nach Festpreisen
abgerechnet, so sind alle im ursprünglichen Angebot von Kreuzer-Systems
enthaltenen Positionen durch die vereinbarte Vergütung abgegolten.
Darüber hinaus durchgeführte Arbeiten werden nach Aufwand zu den Sätzen
verrechnet, die zum Zeitpunkt der betreffenden Aufträge aktuell sind.
Diese Sätze sind den allgemeinen Preislisten von Kreuzer-Systems zu
entnehmen. Hilfsweise werden die Arbeiten entsprechend den allgemeinen
Preislisten abgerechnet, die zum Zeitpunkt der Erteilung des
Hauptauftrages galten. Kreuzer-Systems ist nach eigener Wahl berechtigt,
solche Zusatzarbeiten entweder unabhängig von einer evtl.
Gesamtentgegennahme mit ihrer Fertigstellung in
(4) Erkennt Kreuzer-Systems während der
Durchführung des Auftrags, dass dieser im Hinblick auf die mittlerweile
herausgearbeiteten Tatsachen und Anforderungen modifiziert werden muss,
wird er den Auftraggeber hierauf hinweisen und ihm einen
Änderungsvorschlag unterbreiten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, zu
diesem Vorschlag unverzüglich Stellung zu nehmen. Soweit das
Änderungserfordernis nicht auf einer Tatsache oder Anforderung aus der
Sphäre von Kreuzer-Systems beruht, erklärt der Auftraggeber mit seinem
Einverständnis zur Änderung gleichzeitig seine Bereitschaft, die daraus
entstehenden erforderlichen Mehrkosten zu übernehmen.
(5) Wird der Auftrag nach Festpreisen
abgerechnet, ist Kreuzer-Systems berechtigt, ein Änderungsverlangen des
Auftraggebers bezüglich des ursprünglich erteilten Auftrags abzulehnen.
Ist Kreuzer-Systems bereit, ein solches Änderungsverlangen zu
berücksichtigen, teilt Kreuzer-Systems dem Auftraggeber den Umfang der
erforderlichen Änderung mit. Der Auftraggeber ist verpflichtet, zu
dieser Mitteilung unverzüglich Stellung zu nehmen. Mit seinem
Einverständnis zum Änderungsumfang erklärt der Auftraggeber gleichzeitig
seine Bereitschaft, die aus der Änderung entstehenden erforderlichen
Mehrkosten zu übernehmen.
§5 Erfüllung
(1) Eine Leistungszeit ist nur dann
verbindlich, wenn sie als verbindlich bezeichnet wurde. Kreuzer-Systems
ist zu Teilleistungen berechtigt, diese sind vom Kunden anzunehmen.
(2) Bei notwendigen Änderungen des
Auftrags oder Änderungen aufgrund eines entsprechenden Verlangens des
Auftraggebers verlängert sich die Leistungszeit um die zur Ausführung
der Änderung
erforderliche Zahl der Tage.
(3) Die Frist zur Erfüllung verlängert
sich - auch innerhalb eines Verzuges - angemessen bei Eintritt höherer
Gewalt und allen unvorhersehbaren Hindernissen, die außerhalb des
Willens und des rechtlichen Einflusses von Kreuzer-Systems liegen,
soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Vertragserfüllung von
erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Hindernisse
aus derartigen Gründen beim Vorlieferanten/Subunternehmer der
Kreuzer-Systems eintreten.
(4) Benötigt Kreuzer-Systems vom
Auftraggeber wichtige Informationen während dem Projektverlauf um am
Projekt weiterentwickeln zu können und bleiben diese über einen Zeitraum
von 30 Werktagen aus, so kann Kreuzer-Systems vom Auftrag zurücktreten
und die bisher für dieses Projekt beanspruchte Zeit in Rechnung stellen.
§6 Eigentumsvorbehalt
(1) Kreuzer-Systems behält sich die
Einräumung der im Rahmen des Vertrages zu erbringenden geistigen Rechte
und das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur restlosen Bezahlung
sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung entstandener oder entstehender
Forderungen vor.
(2) Der Auftraggeber ist zur
Weiterveräußerung von Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang
berechtigt. Es ist ihm jedoch untersagt, die Vorbehaltsware
sicherungszuübereignen oder zu verpfänden. Verfügungen Dritter,
insbesondere Pfändungen und Abtretungen, sind Kreuzer-Systems
unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention erforderlichen
Unterlagen mitzuteilen.
(3) Im Falle eines Zahlungsverzuges oder
zu erwartender Zahlungseinstellung des Auftraggebers ist Kreuzer-Systems
berechtigt, die sich noch in seinem Besitz befindliche Vorbehaltsware
abzuholen. Der Auftraggeber hat den zur Abholung der Unterlagen und
Datenträger sowie sonstiger Vorbehaltsware ermächtigten Dienstleistern
von Kreuzer-Systems den Zutritt zu den Geschäftsräumen während der
Bürozeiten auch ohne vorherige Anmeldung zu gestatten.
(4) Der Eigentumsvorbehalt und die
Nutzungsrechte werden auf Anforderung des Auftraggebers freigegeben,
wenn der Sicherungswert die zu sichernde Forderung um mehr als 120 %
übersteigt.
§7 Preise
(1) Die jeweiligen Preise, sofern nicht anders angegeben,
verstehen sich als Kassaabholpreise inkl. Umsatzsteuer, ab den
Auslieferungslagern von Kreuzer-Systems in Wien und Deutschland ohne
Installation, Schulung oder sonstige Nebenleistungen.
In den Preisen eingeschlossen
ist die handelsübliche Standartverpackung der gelieferten Ware, nicht
jedoch Kosten und Nebenkosten des Versandes wie Porto, Fracht,
Zustellgebühren etc. Diese Kosten werden dem Kunden gesondert in
Rechnung gestellt.
Bestellungen werden generell zu den am Bestelltag geltenden
Listenpreisen ausgeführt. Im Falle einer Preisänderung in der Zeit
zwischen Bestellung und Abholung/Versand ist Kreuzer-Systems berechtigt,
jedoch nicht verpflichtet, den neuen Tagespreis in Rechnung zu stellen.
Die Gefahr der Beschädigung oder des Verlustes gelieferte Ware geht mit
Verlassen des Auslieferungslagers von Kreuzer-Systems auf den Kunden
über.
§8 Zahlungskonditionen
(1) Die Rechnungen von Kreuzer-Systems
sind mit Legung bzw. Zugang derselben fällig und sofort in bar ohne
jegliche Abzüge zu bezahlen. Für registrierte Geschäftskunden besteht
die Möglichkeit der Zahlung per Banküberweisung, dies kann jedoch von
uns ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Bei Zahlungsverzug werden
Verzugszinsen in der Höhe von 5% p.a. über dem Basiszinssatz verrechnet.
(2) Einmalige Entgelte sind mit
Rechnungslegung sofort fällig. Fixe wiederkehrende Entgelte werden
vierteljährlich im Voraus verrechnet. Variable wiederkehrende Entgelte
werden monatlich im Nachhinein verrechnet. Nach Aufwand verrechnete
Entgelte werden monatlich im Nachhinein verrechnet.
(3) Besorgt Kreuzer-Systems auf eigene
Rechnung für die Projektdurchführung von Dritten Unterlagen, technische
Hilfsstoffe, Bauteile oder sonstige Sachen, die in das Eigentum des
Auftraggebers übergehen sollen, so ist Kreuzer-Systems – wenn nicht
anders vereinbart– berechtigt, vor Auftragsvergabe an den Dritten vom
Auftraggeber einen Vorschuss bzgl. der Kreuzer-Systems hierdurch
entstehenden Kosten zu verlangen.
(4) Kommt der Kunde seinen
Zahlungsverpflichtungen nicht vertragsgemäß nach, erfolgt eine
Zahlungserinnerung. Der damit von mir entstandene Aufwand wird in Form
von Mahnspesen in der Höhe von EUR 10,00 zusätzlich verrechnet.
Zahlungserinnerungen erfolgen im Abstand von 10 Werktagen.
(5) Bei Zahlungsverzug kann
Kreuzer-Systems Verzugszinsen in der Höhe von mindestens 12% erheben.
Ein darüber hinausgehender Schaden bleibt unberührt. Dem Auftraggeber
bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens nachgelassen.
(6) Gerät der Auftraggeber in
Zahlungsverzug, so werden sämtliche Forderungen zur Zahlung fällig. Dies
gilt auch bei einer wesentlichen Vermögensverschlechterung und bei
Zahlungseinstellung des Auftraggebers.
(7) Unwesentliche Mängel berechtigen den
Kunden nicht, Zahlungen zurückzubehalten.
(8) Erbringt Kreuzer-Systems
vereinbarungsgemäß mehrere voneinander unabhängige Leistungen, ist der
Kunde bei Mängeln einer Leistung nicht berechtigt, das Entgelt für die
anderen Leistungen zurückzubehalten.
(9) Gerät der Auftraggeber mit seinen
vertragsmäßigen Zahlungen in Verzug, kann Kreuzer-Systems die
geschuldete Leistung aussetzen bzw.
zurückbehalten.
(10) Die Annahme von Schecks und
Wechseln erfolgt nur aufgrund gesonderter Vereinbarung und nur
erfüllungshalber, Spesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
§9 Urheberrecht und Nutzungsrecht
(1) Die von Kreuzer-Systems individuell
entwickelten Produkte (Software,
Webseiten, Konzepte, Konzepte u.ä.) einschließlich der dazugehörenden
Unterlagen, sind von meinen Kunden innerhalb des ihn umfassenden
Geschäftsbetriebes zu nutzen. Es ist daher insbesondere nicht gestattet,
die oben genannten Produkte zu vervielfältigen, zu verbreiten oder
Dritten zur Nutzung zu überlassen, sei es entgeltlich oder unentgeltlich.
Dies gilt auch dann, wenn mit unserer Einwilligung diese Produkte
verändert, bearbeitet oder mit anderen Produkten (z.B. durch sog.
Schnittstellensoftware) in Verbindung gebracht werden.
(2) Bezieht der Kunde Standardsoftware
Dritter, richtet sich die Nutzungsberechtigung nach den Rechten, die der
Hersteller dem Benutzer einräumt.
(3) Kennzeichen und Urheberrechtsvermerke dürfen weder beseitigt noch
verändert werden und müssen gegebenenfalls auch auf Kopien vermerkt
werden.
§10 Benachrichtigung
(1) Der Kunde erklärt sich mit der
Benachrichtigung von Neuigkeiten, die Änderungen oder Ergänzungen der
sich im Geschäftsfeld von Kreuzer-Systems Materie befinden (AGB-Änderungen,
Produktneuigkeiten, Updates, Erinnerungen, u.ä.), einverstanden, kann
aber jederzeit durch den Kunden wiederrufen werden.
§11 Gewährleistung
(1) Solange Kreuzer-Systems den
Verpflichtungen auf Behebung der Mängel durch Nachbesserung oder
Austausch mit fehlerfreier Ware nachkommt, hat der Kunde nicht das Recht,
Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu
verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt.
Eine Gewährleistung seitens Kreuzer-Systems entfällt, wenn der
Auftraggeber ohne Zustimmung seitens Kreuzer-Systems Veränderungen am
Leistungsgegenstand vorgenommen hat.
(2) Bei kaufmännischem Handelsgeschäft
hat der Kunde die gelieferte Ware unverzüglich auf Mängel und Qualität
zu prüfen. Erkennbare Mängel und Beanstandungen müssen innerhalb von
einem Tag nach Auslieferung angezeigt werden.
(3) Kunden, welche nicht Verbraucher im
Sinne §1 Abs 1 Z 2 KSchG sind, haben Beanstandungen offensichtlicher
Mängel bzw. Fehlbestände unverzüglich, jedoch spätestens sieben Tage ab
Übernahme der Ware schriftlich anzuzeigen, versteckte Mängel innerhalb
von sieben Tagen nach Feststellung anzuzeigen, wobei diese Anzeige noch
vor Ablauf der Gewährleistungsfrist zu erfolgen hat. Von Kreuzer-Systems
bereitgestellte, dem Auftraggeber zumutbare Testverfahren sind
durchzuführen und deren Ergebnisse mitzuteilen.
(4) Der Auftraggeber trägt die Kosten
einer Untersuchung durch Kreuzer-Systems, wenn die Mängelrüge
unbegründet war. Insoweit gelten die jeweiligen Preislisten für
Wartungsarbeiten.
(5) Kreuzer-Systems ist zur
Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung nur dann verpflichtet, wenn der Kunde
seinerseits seine Vertragsverpflichtungen vollständig erfüllt hat.
(6) Sämtliche Ansprüche, die sich gegen
Kreuzer-Systems richten, sind ohne schriftliche Zustimmung nicht
abtretbar und können ausschließlich vom
Kunden selbst geltend gemacht werden.
§12 Rücktritt
Sofern ein Vertragsabschluss mit einem
Verbraucher gemäß §1 Abs 1 Z 2 KSchG im Fernabsatz unter Verwendung
eines Fernkommunikationsmittels, sohin eines Kommunikationsmittels, das
zum Abschluss eines Vertrages ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit
der Parteien verwendet werden kann, insbesondere Drucksachen mit oder
ohne Anschrift, Kataloge, Pressewerbungen mit Bestellschein,
vorgefertigte Standardbriefe, Ferngespräche mit Personen oder Automaten
als Gesprächspartner, Hörfunk, Bildtelefon, Telekopie, Teleshopping
sowie öffentlich zugängliche elektronische Medien, die eine individuelle
Kommunikation ermöglichen, wie etwa die elektronische Post, besteht für
den Verbraucher ein Rücktrittsrecht gemäß §5e, §5f, §5g KSchG.
§13 Datenschutz
Im Zuge der Geschäftsbeziehung bekannt
gegebene persönliche Daten werden vertraulich behandelt und nicht an
Dritte weitergegeben.
§14 Software
Für von Kreuzer-Systems mitgelieferte Software gelten die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes und gegebenenfalls die Bestimmungen des jeweiligen Lizenzvertrages.
§15 Haftung bei Datenverlusten
Kreuzer-Systems übernimmt keine Haftung
für Datenverluste während der Reparatur, Überprüfung oder Wartung sowie
daraus resultierende Folgeschäden. Der Kunde ist verpflichtet, bei
Übergabe des Gerätes zur Reparatur, alle Daten zu sichern.
§16 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Wien, es gilt
ausschließlich das Recht der Republik Österreich mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.
